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Aktuelles

25.03.2026

Gemeinde Cazis: Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen Öffentliche Planauflage; Öffentliche Planauflage

Vorlage Nr. S-2613297.1 Transformatorenstation Sarn Dorf

  • Neue Transformatorenstation auf der Parzelle 7112 in der Gemeinde Cazis; Koordinaten: 2750731/ 1176135

Vorlage Nr. L-2613316.1  22 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Sarn Dorf und Cazis Kloster A

  • Neubau Leitung zur neuen TS
  • Übernahme des Freileitungsteilstückes von der Vorlagenummer L-0126242.2; Koordinaten: von 2750852/ 1176222 nach 2750731/ 1176135

Vorlage Nr. L-0126242.3  22 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Portein Unterdorf A und Sarn Dorf

  • Leitungsanpassung an die neue TS; Koordinaten: von 2750731/ 1176135 nach 2750604/ 1175342

Vorlage Nr. L-0186767.2  22 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Sarn Dorf und Sarn Lescha

  • Leitungsanpassung an die neue TS; Koordinaten: von 2750731/ 1176135 nach 2750316/ 1176349

 

Beim Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI) ist das oben aufgeführte Plangenehmigungsgesuch eingegangen.

Unternehmung:
ewz (Sils), Albulastrasse 110, 7411 Sils i.D.

Öffentliche Auflage
Die Gesuchsunterlagen werden vom 26. März 2026 bis am 11. Mai 2026 auf der Gemeindeverwaltung, Cazis öffentlich aufgelegt. Einsichtnahme während den ordentlichen Öffnungszeiten oder online unter:  https://esti-consultation.ch/pub/6928/46b0f9a9e5. Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Einsprachen
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben.

Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidg. Starkstrominspektorat (ESTI)
Planvorlagen, Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Amt für Energie und Verkehr Graubünden
Abteilung Energieproduktion und –versorgung

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