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Aktuelles

12.03.2024

Meldepflicht Einwohner

Auszug aus dem Gesetz über die Einwohnerregister (Einwohnerregistergesetz, ERG)

Art. 13

1 Wer in eine Gemeinde zwecks Niederlassung oder Aufenthalt zuzieht, hat sich innert 14 Tagen bei der Gemeinde anzumelden.

An- und Abmeldepflicht

2 Wer innerhalb der Gemeinde umzieht, hat dies innert 14 Tagen der Gemeinde zu melden. Diese Meldepflicht besteht auch bei Umzug beziehungsweise Wohnungswechsel innerhalb desselben Gebäudes.

3 Wer die Niederlassung oder den Aufenthalt aufgibt, hat sich bei der betreffenden Gemeinde im Voraus abzumelden.

4 Wer die Niederlassung verlegt oder aufgibt, hat dies innert 14 Tagen allen Aufenthaltsgemeinden zu melden.

5 Wer in einer Gemeinde Aufenthalt begründet oder aufgibt, hat dies innert 14 Tagen der Niederlassungsgemeinde zu melden.

Die Einwohnerkontrolle